Freistellungsgrundlagen
Gesetzliche Freistellungsmöglichkeiten zu unseren SeminarenFür die Teilnahme an den Seminaren des zentralen ver.di Jugend Bildungsprogramms gibt es verschiedene gesetzliche Freistellungsmöglichkeiten.
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Übersicht
Je nach Personenkreis können eine oder mehrere der folgenden Freistellungsregelungen zutreffen:
- § 37 Abs. 6 und 7 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG)
- § 46 Abs. 6 und 7 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG)
- Die entsprechenden Bestimmungen der Personalvertretungsgesetze (PersVG) der Länder
§ 7 Satz 1 Nr. 3 der Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter
Bildungsurlaubs- und Arbeitnehmerweiterbildungsgesetze der Länder - Tarifliche Regelungen
- Betriebliche Regelungen
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Für JAV-Mitglieder
Mit Kostenübernahme durch den Arbeitgeber
Gesetzliche Grundlage:
BetrVG § 37 Abs. 6 i. V. m. § 65 Abs. 1 oder BPersVG § 46 Abs. 6 i. V. m. § 62-
Die Seminare müssen Kenntnisse vermitteln, die für die JAV-Arbeit erforderlich sind.
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Die Vergütung muss weitergezahlt werden.
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Hierfür unterliegt die Anzahl der Seminartage keiner gesetzlichen Grenze.
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Der Arbeitgeber trägt die Seminarkosten inklusive Unterbringung, Verpflegung und Fahrtkosten der Teilnehmer_in.
Der Beschluss über die Entsendung eines JAV-Mitglieds zu einem solchen Seminar muss der Betriebs- bzw. Personalrat fassen. Bezüglich des Beschlussverfahrens gibt es Unterschiede zwischen BPersVG und BetrVG. Wende dich hierzu bitte an deinen zuständigen Betriebsrat bzw. Personalrat.
Ohne Kostenübernahme durch den Arbeitgeber
Gesetzliche Grundlage:
BetrVG § 37 Abs. 7 i. V. m. § 65 Abs. 1
BPersVG § 46 Abs. 7 i. V. m. § 62-
Die Seminare müssen Kenntnisse vermitteln, die zur Durchführung der JAV-Arbeit geeignet und entsprechend behördlich anerkannt sind.
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Die Vergütung muss weitergezahlt werden.
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Es gibt einen individuellen Anspruch jedes JAV-Mitglieds von drei bzw. vier Wochen pro Amtszeit.
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Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Kosten für diese Seminare zu tragen. In diesem Fall übernimmt die ver.di für entsprechend gekennzeichnete Seminare alle Kosten für ihre Mitglieder.
Um etwas über die entsprechenden Regelungen nach den Landespersonalvertretungsgesetzen zu erfahren, wende dich bitte an die Anlaufstellen der Landesbezirke.
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Für Auszubildende und junge Beschäftigte
Bildungsurlaubs- und Weiterbildungsgesetze der Länder (BU)
Alle Seminare der Kategorien "Politische und persönlich-soziale Kompetenzen" können aufgrund der Bildungsurlaubs- und Weiterbildungsgesetze der Bundesländer besucht werden.Bundesland Dauer Hinweis Baden-Württemberg
fünf Tage insgesamt während der gesamten Ausbildung ab dem 2. Ausbildungsjahr Baden-Württemberg
fünf Tage pro Jahr für Beschäftigte ab dem 2. Beschäftigungs-jahr Berlin
zehn Tage in zwei Jahren für über 25-Jährige Berlin
zehn Tage pro Jahr für unter 25-Jährige Brandenburg
zehn Tage in zwei Jahren Bremen
zehn Tage in zwei Jahren Hamburg
zehn Tage in zwei Jahren Hessen
fünf Tage pro Jahr Mecklenburg-Vorpommern
fünf Tage pro Jahr für ehrenamtliches Engagement Mecklenburg-Vorpommern
fünf Tage insgesamt während der gesamten Ausbildung Niedersachsen
fünf Tage pro Jahr Nordrhein-Westfalen
fünf Tage insgesamt während der gesamten Ausbildung und nur für Seminare, die in NRW stattfinden Nordrhein-Westfalen
fünf Tage pro Jahr für Beschäftigte Rheinland-Pfalz
drei Tage insgesamt während der gesamten Ausbildung ab dem 2. Ausbildungsjahr Rheinland-Pfalz
zehn Tage in zwei Jahren für Beschäftigte ab dem 3. Beschäftigungs-jahr Saarland
drei von sechs Tagen pro Jahr ab dem 2. Ausbildungsjahr Sachsen
fünf Tage pro Jahr nur für Seminare der beruflichen Bildung (nicht für zentrale ver.di Jugend Seminare) Sachsen-Anhalt
fünf Tage pro Jahr nur für Seminare der beruflichen Bildung (nicht für zentrale ver.di Jugend Seminare) Schleswig-Holstein
fünf Tage pro Jahr Thüringen
drei Tage pro Jahr für Auszubildende Thüringen
fünf Tage pro Jahr für Beschäftigte In den übrigen Bundesländern gibt es bisher keine Freistellungen für Bildungsurlaube. Auskunft über evtl. vorhandene betriebliche oder tarifliche Freistellungsmöglichkeiten gibt es für Mitglieder in der zuständigen ver.di-Bezirksverwaltung.
Wird aus dringenden betrieblichen Gründen ein Bildungsurlaub nicht genehmigt, kann der Anspruch ins nächste Jahr übertragen werden und erhöht dann den Gesamtanspruch.
Und so kommst du zu deinem Bildungsurlaub:- Seminar aussuchen, Anmeldeformular ausfüllen und absenden.
- Arbeitgeber benachrichtigen: Nach Eingang einer Anmeldung, auf der als Freistellungsgrundlage "BU" angegeben ist, schickt dir die Bildungsstätte ein Formblatt, das du unterschreiben und dem Arbeitgeber spätestens sechs Wochen vor Seminarbeginn vorlegen musst.
- Bewilligung: Lehnt der Arbeitgeber nicht bis spätestens zwei Wochen vor Seminarbeginn aufgrund "zwingender betrieblicher Gründe" seine Zustimmung ab, gilt dein Bildungsurlaub als genehmigt.
Bei Problemen hilft dir deine JAV, der Betriebs- bzw. Personalrat, die zuständige ver.di-Geschäftsstelle oder die Bildungszentrale der ver.di Jugend Naumburg (Tel: 0 56 25 – 99 97 11 oder 0 56 25 – 99 97 0).
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Für Beamtinnen und Beamte
Seminare der Kategorien "Politische und persönlich-soziale Kompetenzen"
Gesetzliche Grundlage:
Sonderurlaub nach § 7 Satz 1 Nr. 3 SUrlVNach dieser Regelung besteht Anspruch auf Freistellung für Bildungsveranstaltungen:
- für Beamtinnen und Beamte sowie Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter,
- die im Bereich des öffentlichen Dienstes und der Post- und Telekommunikationsunternehmen tätig sind und
- einen entsprechenden Verweis in ihren tarifvertraglichen Regelungen haben und
- die Bildungsveranstaltung von der Bundeszentrale für politische Bildung entsprechend dem § 7 SUrlV als geeignet anerkannt worden ist.
Die Dienststelle entscheidet über die Freistellung. Für Landesbehörden und Kommunen existieren durch die Ländergesetzgebung Unterschiede beim zeitlichen Anspruch.
Seminare für Jugendgruppenleitungen
Gesetzliche Grundlage:
Sonderurlaub nach § 7 Satz 1 Nr. 4 SUrlVFür Seminare, die zur Ausbildung als Jugendgruppenleiter_in dienen, wird Sonderurlaub gewährt. Besteht ein Ausbildungsverhältnis, muss eine Beurlaubung vom Berufsschulunterricht erfolgen. Hierfür musst du spätestens vier Wochen vor Seminarbeginn einen Antrag an die Schulleitung richten.
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Für Vertrauens- und Begleitpersonen
Gesetzliche Grundlage:
§ 96 Abs. 4 und 8 SGB IXVertrauenspersonen von Schwerbehinderten sind für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen freizustellen, soweit dabei Kenntnisse vermittelt werden, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind.
Die Kosten für die Schulungsmaßnahme trägt der Arbeitgeber. Dies gilt auch für Stellvertretungen im Sinne des § 96 Abs. 3 SGB IX. In diesem Fall sind die Seminare nicht entsprechend gekennzeichnet – bitte beim Veranstalter nachfragen!
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Nach Tarifvertrag
Auszubildende, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter erhalten unabhängig von der Sonderurlaubsverordnung immer dann eine Arbeitsbefreiung, wenn dies in den Tarifverträgen entsprechend geregelt ist.
Aufgrund der Vielzahl tarifvertraglicher Regelungen und auch ständiger Veränderung der Grundlagen kannst du eine jeweils aktuelle Übersicht bei deinem Betriebs- oder Personalrat und bei den Vertrauensleuten oder Verwaltungsstellen der ver.di abrufen.
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Für ehrenamtliche Jugendleitungen
Mitglieder der ver.di, die bei uns als Jugendleiter_in tätig sind oder tätig werden wollen, können sich unter Umständen auch nach den unterschiedlichen Landesgesetzen zum Jugendleitersonderurlaub freistellen lassen (siehe dazu Abschnitt oben).
Weitere Informationen bekommst du von der ver.di Jugend in deinem Landesbezirk.